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Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Oliver Moll - Make a Frame

Stand der AGB:
Donnerstag 05.06.2025

1. Vertragsverhältnis
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen in den Bereichen Video- und Filmproduktion, Dienstleistung als Kameramann, Beleuchter und Setrunner usw, die zwischen Oliver Moll (im Folgenden) Auftragnehmer und dem (im Folgenden) Auftraggeber geschlossen werden.
1.2 Individuelle Absprachen und Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen oder sie ergänzen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
1.3 Der Vertragspartner benennt Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung der Produktion verantwortlich und zu rechtswirksamen Entscheidungen befugt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2. Auftragsklärung und Angebote
2.1 Der Auftragnehmer erstellt für jeden Kunden ein individuelles Angebot, das nur für den jeweiligen Auftraggeber und Auftrag gültig ist. Es ist untersagt, Zahlen und Angebote an weiter Unternehmen weiter zu geben.  
2.2 Der Auftrag gilt als bestätigt, sobald das Angebot vom Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail eindeutig angenommen wird, z.b hiermit bestätige ich das Angebot XY
2.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, das Angebot zu widerrufen, wenn die Annahme des Angebots nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erstellung des vereinbarten Angebotes zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software, soweit dies für die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers erforderlich ist.
3.2 Hat sich der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen des Projekts Materialien (Bild, Ton, Text o.ä.) zu beschaffen, so hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer unverzüglich und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format, möglichst digital, zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des Materials in ein anderes Format erforderlich, trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält und diese dem Auftragnehmer einräumt.
3.3 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor. 

4. Leistung
4.1 Der Leistungsumfang wird im Angebot und ggf. in einem zusätzlichen Konzept festgelegt. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer und andere Dienstleister hinzuzuziehen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
4.3 Wird das Projekt über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus erweitert – zum Beispiel durch einen zusätzlichen Drehtag, weiteres benötigtes Personal oder zusätzliche Technik –, so wird dies im Vorfeld mit dem Auftraggeber abgestimmt und in der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.


5. Filmherstellung / Produktion
5.1 Die Herstellung der Video/Filme erfolgt auf Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder von ihm genehmigten Konzepts, Drehbuchs, Storyboards und/oder einer schriftlich festgehaltenen Besprechung.
5.2 Werden zusätzliche Leistungen erforderlich, die im ursprünglichen Angebot oder Konzept nicht enthalten sind, werden diese nach Aufwand und vorab vereinbarten Kosten zusätzlich berechnet.
5.3 Die Verantwortung für die sachliche und fachliche Richtigkeit des Film Inhaltes liegt beim Auftraggeber. Es ist daher seine Aufgabe, bereits bei der Konzeption, Abstimmung und Produktion (Dreharbeiten) darauf zu achten. Können Fehler in der Postproduktion nicht mehr geändert werden und entstehen dadurch neue Kosten, z.B. ein neuer Drehtag mehr Schnittzeit, so werden diese Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.4 Zuschlag für Überstunden: Die Arbeitszeit beträgt 10 Stunden inkl. 1 Stunde Pause.Das bedeutet konkret: Arbeitszeit ohne Pause: 9 Stunden tatsächliche Arbeitszeit. Pause: 1 Stunde, die in den 10 Stunden enthalten ist.

Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt vergütet
Zuschlag für Mehrarbeit pro Stunde:     25,00%
Zuschlag für Arbeit an Sonntagen:        50,00%
Zuschlag für Arbeit an Feiertagen:        75,00%

6. Korrekturen & Abnahme

6.1 Zwei Korrekturschleifen sind im Angebot enthalten. Weitere Korrekturen werden gesondert in Rechnung gestellt. Subjektive Qualitätsanforderungen, wie Farbgebung, Helligkeit, Kontrast oder Musikwahl, sind kein Grund für weitere kostenlose Korrekturen.
6.2 Ein eventuelles Nicht-Gefallen des Endprodukts begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich zu äußern. Dabei kann es sich um die Freigabe des Films oder um Änderungswünsche handeln. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung, gilt der Film als abgenommen und die Rechnung wird entsprechend erstellt und versandt.
6.4 Änderungen nach freigabe/Abnahme werden neu nach Aufwand berechnet. 

 

7. Ausfall – Verschiebungen – Rücktritt von Produktionen durch den Auftraggeber
7.1 Wird ein Termin aufgrund Höherer Gewalt (z. B. plötzliche Wetteränderungen, Streik, behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Brand, Naturereignisse u. Ä.) oder durch andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände nicht eingehalten oder abgesagt, können dem Auftraggeber bereits entstandene oder unvermeidbare Kosten (z. B. Technikmiete, gebuchtes Personal) in Rechnung gestellt werden.
7.2 Bei der Absage von bereits vereinbarten Drehtagen durch den Auftraggeber gelten folgende Stornierungsgebühren, bezogen auf den Netto-Wert des jeweils abgesagten Tages:
•    weniger als 45 Stunden vor geplantem Drehbeginn: 50 %
•    weniger als 24 Stunden vor geplantem Drehbeginn: 100 %

Wird ein mehrtägiger Dreh (z. B. eine zusammenhängende Produktion über mehrere aufeinanderfolgende Tage) als Ganzes abgesagt, gelten die Stornierungsfristen bezogen alle betroffenen Tage, sofern keine Einzeltage separat abgesagt werden. 
7.3 Eine Stornierung muss schriftlich erfolgen (z. B. per E-Mail).
7.4 Bei kurzfristigem Ausfall des Auftragnehmers (z. B. Krankheit) wird das Projekt nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber verschoben. Eventuell bereits geleistete Zahlungen behalten ihre Gültigkeit für den neuen Termin.

8. Projektabbruch durch ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, aktiv an der Umsetzung des Projekts mitzuwirken, insbesondere durch:
•    die rechtzeitige Vereinbarung von Drehterminen,
•    die Bereitstellung notwendiger Informationen und Freigaben,
•    die Erreichbarkeit für Rückfragen und Planungsabstimmungen,
•    ggf. weitere im Angebot oder Konzept aufgezählte Aufgaben.
8.2 Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und kann das Projekt dadurch über einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen nicht fortgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag einseitig zu stornieren.
•    Je nach Projektstatus erfolgt die Abrechnung entweder: auf Basis der bis dahin geleisteten Tätigkeiten (z. B. Konzepterstellung, Recherche, Kommunikation),
•    oder, falls noch keine konkreten Leistungen erbracht wurden, in Form einer pauschalen Entschädigung für gebundene Kapazitäten und Planungsausfälle.
In letzterem Fall können folgende Pauschalen berechnet werden:
•    nach Angebotsannahme, aber vor inhaltlichem Projektstart: 10-35 % des Netto-Angebotswerts
8.3 Die Stornierung erfolgt schriftlich (z. B. per E-Mail). Eine spätere Wiederaufnahme des Projekts erfordert ein neues Angebot. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, frühere Konditionen erneut zu gewähren.

 

9. Rohdaten und Datenspeicherung
9.1 Rohdaten (Videos, Bilder, Texte, Skripte, Konzepte) sind nicht Bestandteil des Angebots. Der Auftraggeber erhält nur das Endprodukt.
9.2 Die Speicherung der Rohdaten erfolgt für zwei Monate nach Projektabschluss. Danach werden die Daten gelöscht.
9.3 Eine längere Speicherung ist gegen eine Pauschale möglich, diese wird je nach Projektgröße festgelegt, jedoch maximal für drei Jahre.
9.4 Ein Buyout der Rohdaten ist möglich. Die Daten werden dem Kunden auf einem physischen Datenträger oder über eine Cloud zur Verfügung gestellt, je nach Projektumfang und Vereinbarung mit dem Kunden. Der Buyout der Rohdaten ist ein pauschalpreis und wird je nach Umfang und Größe des Projektes berechnet.
9.5 Durch das Byout erhält der Auftraggeber die Rechte am Rohmaterial und kann es entsprechend weiterverarbeiten. Der Auftragnehmer hat keine Kontrolle mehr darüber, was mit den Daten geschieht und

ist somit aus der Haftung entlassen. 

10. Zahlungsbedingungen
10.1 Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung zu leisten
10.2 Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Die erste Mahnung erfolgt ohne Mahngebühr, danach werden für jede weitere Mahnung 5€ fällig
10.3 Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen.
10.4 Bei Aufträgen mit einem Netto-Gesamtwert über 1.500 € sowie bei Neukunden ist eine Anzahlung erforderlich. Diese kann bis zu 50 % des Gesamtauftragswerts betragen, sofern dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich aufgeführt ist. Die Anzahlung ist nach Angebotsannahme und vor Beginn der Leistungserbringung fällig. Ohne fristgerechten Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Reservierung von Kapazitäten oder Projektbeginn
10.5 Die Schlussrechnung erfolgt nach Erbringung der letzten vereinbarten Leistung (z. B. finaler Drehtag, Schnitt, Auslieferung). Verzögert sich der Projektabschluss aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. durch fehlende Freigaben, Feedback oder Rückmeldung), so kann die Endabrechnung spätestens 14 Kalendertage nach dem letzten durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungsschritt gestellt werden – unabhängig vom tatsächlichen Projektabschluss.

11. Künstlersozialabgabe
11.1 Auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind gegebenenfalls durch den Auftraggeber Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Die Prüfung und Meldung bei der Künstlersozialkasse sowie das Abführen dieser Abgaben obliegt allein dem Auftraggeber.

 

12. Genehmigungen und Lizenzen
12.1 Der Auftragnehmer lizenziert benötigte Musik oder Footage für den Auftraggeber.
12.2 Der Auftragnehmer haftet nicht, falls der Auftraggeber lizenzpflichtiges Material länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert. Es gelten die AGB der jeweiligen Lizenzgeber.
12.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
12.4 Der Auftraggeber ist bei zu filmenden Veranstaltungen verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

13. Nutzungsrechte
13.1 Der Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer, die erzeugten Medieninhalte für eigene Werbezwecke inhaltlich, räumlich und zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
13.2 Der Film/Video bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers.
13.3 Alle erstellen Inhalte von Auftragnehmer wie erstellten Bild- und Tonmaterialien sowie Drehbücher, Konzepte, Zeichnungen und ähnliches Material bleiben Eigentum. Rechte dafür können durch ein Buyout erworben werden.

Impressum
Make a Frame 
Oliver Moll
Neuer Weg 3
08132 Mülsen

 

Kontakt
Mobil: 0175 875 11 90 (Hauptrufnummer)
Festnetz: 037604 70 97 67
o.moll@make-a-frame.de

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